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Katzenkralle ein Arzneimittel?

Probleme beim Zoll

Katzenkralle ein Arzneimittel?

Hin und wieder wird vom Gesundheitsamt bzw. dem Zoll Katzenkralle als Arzneimittel eingestuft – auch unter den Namen Cats Claw oder Katzendorn als ARZNEIMITTEL eingestuft.
Oft wird auch die Menge von einem Kilo gleich als: „Sie wollen das wohl verkaufen“ benannt.

Dann kommen solche Schreiben:

„Auf Grund der großen Menge des Präparats besteht der Verdacht, dass die Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens erfolgte. In diesem Fall benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis gemäß §72 Arzneimittelgesetz (AMG), welche Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Arzneimittelbehörde ausgestellt wird.

Handeln Sie nicht gewerbsmäßig, dann dürfen Sie die Arzneimittel nur dann in den Geltungsbereich des AMG verbringen, wenn Sie im Besitz eines Zertifikates gemäß §72a AMG sind.

Eine Einfuhr gegen die Bestimmungen des §72 bzw. 72a AMG ist bei vorsätzlicher Begehensweise strafbar, bei fahrlässiger Begehensweise ordnungswidrig.“

Ist denn Katzenkralle ein Arzneimittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel?

Katzenkralle ist Tee – ein Nahrungsergänzungsmittel!

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Frage bei Teesorte: Ist Katzenkralle ein Arzneimittel?
Korrekt ist, das es Katzenkralle als Fertigarznei gibt – auf dem Deutschen Markt erhältlich.
Der Umkehrschluss ist jedoch FALSCH, dass deshalb jegliche Form von Katzenkralle dem Arzneimittelgesetz unterliegt bzw. apothekenpflichtig und somit nicht frei verkäuflich ist (siehe alle Arten von Johanniskraut – es gibt Arzneimittelzubereitungen und eben Johanniskraut).

Katzenkralle ist als Kraut oder Fertigpräparat wie Tee frei verkäuflich, wie man auch an der Vielzahl der frei angebotenen Produkte ersehen kann.

Die Behauptung des Zollamtes ist also entweder nicht zutreffend oder sie beziehen sich auf spezifische Konzentrations- oder Zubereitungsformen.

Dies muss dann aber auch explizit aufgeführt werden. NICHT ZULÄSSIG ist ein Hinweis auf den Wirkstoff. Meist werden auch keine wirklichen Gründe genannt, also ganz klare Fakten und Daten –  man kann dies als Willkürentscheidung nehmen.

„Auf Grund der großen Menge des Präparats besteht der Verdacht, dass die Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens erfolgte…

Auch hier braucht man sich keine Sorgen machen, denn wenn Sie persönlich Importieren, sogar bei Arzneimitteln, darf man einen Vorrat von mehreren Monaten mitnehmen, sofern dies zum persönlichen Verbrauch bestimmt ist.

Der genannte Paragraph 72 des AMG bezieht sich lediglich auf den gewerblichen Handel mit Arzneimitteln: https://www.jurion.de/Gesetze/AMG/73

Auch das Verlangen eines Zertifikates nach 72a ist nur bei Arzneimitteln notwendig: http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140146.htm
Eine klare gesetzliche Grundlage für die Blockade und die Nichteinfuhr hat man Ihnen also nicht genannt.

Das ist jedoch Ihr Recht und Sie können darauf pochen, also fordern Sie umgehend telefonisch, oder auch schriftlich (sehr nachhaltig und drastisch) den Namen des Entscheidenden und die Bestimmung, auf welche die Entscheidung beruht, ein in Deutschland frei verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel zu blockieren.

Eine Willkür ist in höchstem Maße bedenklich und nicht akzeptabel!

Unsere Produkte sind Tee – allerhöchstens Nahrungsergänzungsmittel und NICHT Arzneimittel, sind also nicht rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig!

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